Grundsätze zum Tierschutz
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Angelfischerei hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Ihre Aufgabe ist es, die Fischbestände zu hegen. Die Verwertung gefangener Fische zum Verzehr ist stets ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz, ein weiterer vernünftiger Grund sind Maßnahmen zur Hege der Fischbestände. Bei der Ausübung der Fischerei und allen damit zusammenhängenden Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Fischen möglichst wenig Belastungen zugefügt werden. Dies wird durch fischwaidgerechtes Verhalten erreicht. Fischwaidgerechtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, geht aber in vielen Fällen darüber hinaus.
Die Fischerei
- darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,
- hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem menschlichen Verzehr zuzuführen,
- hat zur Aufgabe, die Fischbestände zu hegen.
Fischwaidgerechtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, geht aber in vielen Fällen darüber hinaus.
Die Fischerei verfolgt diese Ziele.
Siehe LFVBW-Tagungsband Tierschutz in der Fischerei